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Aufzug nach Maschinenrichtlinie

Aufzug nach Maschinenrichtlinie im privaten Bereich - Überwachungspflicht in verschiedenen Bundesländern

Aufzüge, die gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als Maschinen definiert sind, unterliegen in Deutschland bestimmten Vorschriften. Die Prüfpflichten variieren je nach Bundesland, da sie in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt sind. Es gibt jedoch einige Bundesländer, in denen keine Überwachungspflicht für Aufzugsanlagen über 3 Meter Förderhöhe besteht, die unter diese Maschinenrichtlinie fallen.

Voraussetzungen für den Entfall der Prüfpflichten

Eine wichtige Voraussetzung für den Entfall der Prüfpflichten ist, dass der Aufzug weder wirtschaftlich noch gewerblich genutzt wird. Sollte der Aufzug ausschließlich privat genutzt werden, entfällt die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung in den unten genannten Bundesländern.

Überwachungspflicht in verschiedenen Bundesländern

Aktuell (Stand: 01/2020) gibt es in den folgenden Bundesländern keine Überwachungspflicht für Aufzugsanlagen, die als Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG definiert sind:

  • Bayern
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Thüringen

Bitte beachten Sie, dass sich diese Regelungen durch Änderungen in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer ändern können. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die aktuelle Landesbauordnung in Ihrem Bundesland zu prüfen, um sicherzustellen, dass Sie die aktuellen Vorschriften einhalten.

Cibes C1 Pure - Ihr Plattformkabinenlift aus unserem Programm

Ein Beispiel für einen Aufzug, der unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt, ist dieser Cibes C1Pure, den wir im westlichen Münsterland installiert haben. Dieser Plattformkabinenlift aus unserem Programm gehört zu der Kategorie von Aufzugsanlagen, die keine regelmäßige Überwachungspflicht durch TÜV, DEKRA, o.ä.  haben, wenn sie unter den oben genannten Bedingungen genutzt werden (z. B. rein private Nutzung und in den entsprechenden Bundesländern installiert). Eine regelmäßige Sicherheitsüberprüfung zum Beispiel im Zuge der regelmäßigen Wartung kann in diesem Fall durch unsere sachkundigen Service-Techniker durchgeführt werden.

Der Cibes C1Pure ist besonders flexibel und platzsparend, ideal für den privaten Gebrauch und barrierefreies Wohnen. Bei der Nutzung als privater Lift, ohne gewerbliche oder wirtschaftliche Nutzung, gelten die oben beschriebenen Erleichterungen bezüglich der Prüfpflichten auch bei einer Förderhöhe über 3 Metern.

Fazit

Wir empfehlen, sich regelmäßig über die geltenden Vorschriften zu informieren, insbesondere wenn sich Änderungen in den Landesbauordnungen ergeben könnten. Wenn der Aufzug in einem dieser Bundesländer installiert wurde und ausschließlich privat genutzt wird, können die Prüfpflichten entfallen. Der Cibes C1Pure Plattformkabinenlift aus unserem Programm stellt eine hervorragende Lösung für Ihre barrierefreie Mobilität dar und hier kann in den genannten Fällen eine Sicherheitsüberprüfung anstelle von einem Sachverständigen (durch TÜV, DEKRA, usw.) durch einen sachkundigen Fachbetrieb, zum Beispiel bei der regelmäßigen Wartung durchgeführt werden.

 
 

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